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Informationen zum Partizipationsschein

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Erläuterung des Begriffs – der Partizipationsschein (PS) ähnelt der Vorzugsaktie oder dem Genussschein.

Es ist möglich, dass eine Gesellschaft in der Schweiz neben dem Aktienkapital auch ein sogenanntes Partizipationskapital vorsehen kann. Dieses Kapital ist in Genussscheine eingeteilt, die einen Nennwert haben. Sie stellen eine Investition in das Unternehmen dar, die ein Vermögenswert ist. Genussscheine sind Inhaberpapiere, mit denen Investoren am Vermögen und am Geschäftserfolg eines Unternehmens beteiligt sind. Die Genussscheine ähneln den Vorzugsaktien, da ein Teil der Rechte des Aktionärs auch dem Inhaber dieses Genussscheins zustehen.

Was das Vermögen betrifft, so sind die Teilnehmer den Aktionären gleichgestellt. Bei den Genussscheinen könnte es noch höhere Gewinnberechtigungen geben als bei den Stammaktien.

Das Schweizerische Obligationenrecht legt ausdrücklich fest, dass Beteiligte an der Ausschüttung von Bilanzgewinnen und Liquidationsergebnissen sowie am Erwerb neuer Aktien nicht schlechter gestellt werden dürfen als Aktionäre. Es gibt also eine so genannte Schicksalsgemeinschaft zwischen den Partizipanten/Teilnehmern und den Aktionären, die sich auch im Bezugsrecht der Teilnehmer widerspiegelt. Gemäss Artikel 656g Abs. 2/3 des Schweizerischen Obligationenrechts sind Teilnehmer, die an einer Kapitalerhöhung teilnehmen, vor einer Verwässerung ihrer Eigentumsrechte wie Aktionäre geschützt….

Das Obligationenrecht sieht den Ausgleich der Rechte aus dem Genussschein mit der Aktie vor und unterliegt daher weitgehend dem Recht der Aktie. Daher können die Genussscheine der Aktiengesellschaft weder zur Umgehung der Nennwertbestimmungen der Aktiengesellschaft noch zum Rückkauf eigener Aktien verwendet werden, mit denen die gleichen Vermögensrechte wie mit der Aktie verbunden sind. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass mit den Genussscheinen keine Stimmrechte verbunden sind. Der Teilnehmer ist somit ein Gewinn für den Aktionär, aber nicht gleichwertig in Bezug auf die Mitgliedschaftsrechte. Wie bereits erwähnt, darf er von den Aktionären in seiner Position (Schicksalsgemeinschaft) nicht betroffen sein.

Seit 1963 werden in der Schweiz Partizipationsscheine ausgegeben. Sie werden auch als „stimmrechtslose Aktien“ (oder z.B. in Deutschland auch Vorzugsaktien) bezeichnet.

Obligationenrecht Art. 656a ff.

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