Aimondo AG: eCommerce AI expandiert als Schweizer Aktiengesellschaft

Zürich, im Januar 2023. Mit dem Jahresende 2022 ist die zentrale Führung der ursprünglich deutschen Entwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI bzw. AI) für den digital gesteuerten Handel vollständig in der Schweiz angekommen. Aus Zürich findet nun die Expansion in die internationalen Märkte statt. Der ursprüngliche Entwicklungskern der KI wurde dazu nach Zypern verlagert. Das deutsche Technik-Team ist eine Berliner GmbH, Geschäftsführung, Marketing und globale Vertriebssteuerung finden in der Schweiz statt. In Deutschland konzentriert sich die Grundlagenprogrammierung. Deutschsprachige Kunden werden zunächst durch die Berliner Gesellschaft betreut. Hochwertige KI-Programmierung isolierter Module, Netzwerk- sowie Rechenleistung und auslagerbare Marketingdienste werden bereits seit mehreren Jahren weltweit bezogen.

Diese Art der globalen Diversifizierung ist heute die logische Parallele zum weltweiten Vermarktungsansatz und Merkmal dezentraler Effizienzkultur. Heinrich Müller, Gründer und CEO der Gruppe vergleicht: „KI-Unternehmen, wie Open AI werden mit über 10 Milliarden Dollar amerikanischem Investment Kapital ausgestattet. Bei 80 Millionen US$ Umsatz im Jahr 2022 und einem Wert, der heute schon zwischen 20 und 40 Milliarden Dollar gesehen wird. In unserer Nische sind wir mit Aimondo und dem kommerziellen Proof of Concept zwar viel kleiner aber technisch vergleichbar weit und hatten – im Gegensatz zu den großen Vorbildern – schon im vergangenen Jahr auf Monatsbasis die schwarze Null im Blick. Und das mit einem internationalen Investitionsvolumen im nur niedrigen zweistelligen Millionenbereich – was für KI-Entwicklung an der untersten Eintrittsschwelle liegt. Nach amerikanischer Rechenart hätten wir als KI-Unternehmen heute schon einen Wert von wohl weit über einer Milliarde.“

Das ist sicher richtig und beweist sich in beinahe allen Bereichen aktueller Informationsindustrie. Nur bietet Deutschland ein anderes Gründungsumfeld als es der US Markt ist. Bezeichnend ist beispielsweise, dass einer der Open AI Founder noch 2019 – also vier Jahre nach Gründung – auf einer Investorenkonferenz erklärte, dass er „keine Idee“ habe, wie das Unternehmen profitabel werden könnte. Das Publikum lachte, als er ernsthaft ergänzte, dass erst die angestrebte Künstliche Intelligenz auf Nachfrage wahrscheinlich eine Idee entwickeln könne, wie Open AI-Investoren Profit erhalten.

So weit muss man bei Aimondo nicht gehen, denn das Geschäftsmodell existiert und funktioniert bereits. Viele der frühen Anleihezeichner, die die deutsche Aimondo GmbH (die den Grundstein der Entwicklung bildete) zu finanzieren halfen wechselten aus ihren ursprünglichen festverzinslichen Darlehen in die vielversprechenden Vorzugsaktien der Schweizer Aimondo AG. Vom Sparbuch zur Unternehmensbeteiligung in Rekordzeit.

„Die USA haben wir fest im Blick“ stellt Müller im Hinblick auf die Start-Up-Freundlichkeit gepaart mit der technisch/wirtschaftlichen Erfolgskultur im Digitalbereich der Vereinigten Staaten fest. „Einerseits sind wir nach unseren Erkenntnissen technisch und kommerziell fit. Andererseits ist der Kapitalmarkt dort für KI-Unternehmen mit konkreten Expansionsplänen offen. In unserem Start-Land Deutschland gibt es seit über zwei Jahren Justizmaßnahmen, die die deutsche Aimondo GmbH – Keimzelle der Aimondo-Technologie und ehemals 100%ige Tochter der Aimondo AG – von Fremdkapital abschneiden. Ein Unding bei einem jungen Unternehmen mit ambitionierter Grundlagenentwicklung im Bereich Künstlicher Intelligenz.“

Dazu benutzen die Behörden ein noch vor wenigen Jahren selten benutztes Instrument: das Vermögensabschöpfungsrecht. Es wurde in der Vergangenheit nur dann angewendet, wenn bedenkliche Tatsachen klar und rechtskräftig belastbar vorlagen. Das hat sich in Deutschland in letzter Zeit gänzlich geändert. Das ehedem mit Augenmaß eingesetzte Instrument der Einziehung von Vermögen wich einem Exzess in die umgekehrte Richtung: In nahezu jedem Wirtschaftsverfahren gelangt es nun zum Einsatz. Oftmals der Art, die in unvertretbarer Weise weit über das Ziel hinausschießt und hierdurch in einem ernsthaften Konflikt mit der rechtsstaatlich geforderten Unschuldsvermutung[1] steht. Bereits Ermittlungsverfahren ohne „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“[2], denen häufig nur ein erdachter Anfangsverdacht zugrunde liegt, beginnen fast regelmäßig mit Arrestverfügungen. Es werden dabei erhebliche Vermögenswerte „eingefroren“. Und das in einer Frühphase der Verfahren, in der die Unschuldsvermutung[3] umso eindeutiger und im Schwergewicht gelten muss. Dazu kommt noch, dass diese schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte von einer Verfahrensdauer begleitet sind, die selbst bei wenig komplexen Zusammenhängen unerträglich verzögert werden. So werden sich selbst verwirklichende Prophezeiungen und selbstvollstreckende Tatsachen geschaffen – von existentiell eingreifender Art in grundrechtlich geschützte, eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe.

Immer stärker wird das Recht der Einziehung zur selbstvollstreckenden Vorverlagerung der Rechtswirkungen massiv und irreversibel eingreifender Vermögenssanktionen, während „Belastungen“ bloß im Stadium reiner für möglich gehaltener Verdachtsmomente vorliegen.  Damit wird dieser konventionsrechtliche Wert der Unschuldsvermutung unwiederbringlich ausgehöhlt. Den Beschlüssen zur Arrestierung kommt für den Vorgang um die deutsche Aimondo GmbH die Wirkungen eines „kleinen Urteils“ zu. Denn die Wirkung ist nicht mehr umkehrbar. Dies gemahnt die Einhaltung verfassungsrechtlicher Maßgaben – insbesondere derjenigen der Verhältnismäßigkeit.

Heinrich Müller stellt dazu ergänzend fest, dass die Gefährdung des Unternehmenswertes durch willkürliche Justizmaßnahmen leichtfertig in Kauf genommen wurde. Mit der unverhältnismäßigen Blockade von Fremdkapital kombiniert sich zudem eine Missachtung der grundlegenden rechtsstaatlichen Pflichten des Justizorganes „Staatsanwaltschaft“. Zu den Pflichten gehört es nämlich „… nicht nur die zur Belastung sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln…“ Im Falle der deutschen Aimondo GmbH wird dazu auf eine entsprechende Vorhaltung geschrieben, dass man „selbstverständlich entlastende Momente berücksichtigt„.  Wie man so sagt: „Wer sucht, der findet„. Der Umkehrschluss ist dabei sicher zulässig. Wer nicht ermittelt, also nicht sucht, findet auch nicht. Und wer nicht findet kann auch nichts berücksichtigen. Eine unabweisbare Kausalkette.

Die Gründer, Entwickler und Manager der KI-Kernkompetenz für den Bereich eCommerce haben mehr als einmal angeboten, mangelnde Kenntnis der Behörden zum Aimondo-Thema Online-Handel, Künstliche Intelligenz sowie der Bedeutung von Big Data basierter Business Intelligence im Verbund mit avancierten Algorithmen im Detail und mit echten Kundendaten zu demonstrieren. Die Anwälte ergänzten das durch das Angebot erläuternder Rechtsgespräche als Mittel gegen die völlige Unkenntnis zuständiger Ermittler selbst einfachster wirtschaftlicher Vorgänge und üblicher Abläufe.

Nachdem die in Deutschland erfundenen Bedenken und Maßnahmen hinreichend erlebt wurden, entstand für die Aimondo AG eine modifizierte Globalisierungstaktik. Sie führt direkt in Länder mit schnellerer Technologie-Akzeptanz.

Der konzernerfahrene Marketingspezialist im Aimondo AG-Verwaltungsrat Thomas Baierlein, hat als Unternehmenslenker führender europäischer Unternehmen bereits das konkrete weltweite Know-How. Er hat erfolgreich damit begonnen, die Verantwortung zunächst für den britischen Markt zu übernehmen. Denn von dort aus ist es leichter über Konzerne wie Walmart mit den amerikanischen Blue-Chips und anderen Multi-Nationals ins Gespräch zu kommen. Die Tochtergesellschaften in Österreich, Italien und dem Vereinigten Königreich hat er 2022 ins operative Geschäft gebracht.

In weiteren Ländern, die als potenzielle TTIP-Partner definiert sind sowie einigen anderen Zielmärkten werden seit Januar 2023 mit modernsten Digitalverfahren geeignete Anwenderfirmen international angesprochen. Branchenkompetenz wird dabei vertikal von den bisherigen Kundenerfahrungen in die Zielländer sowie deren führende Digital-Anbieter übertragen. Über spezifische Social Media Plattformen finden erste Präsentationen statt, die durch muttersprachliche Spezialisten aus der neuen Aimondo Entwicklungs-Subzentrale in Zypern betreut werden. Mit dieser einfachen Methodik-Kombi konnten schon nach wenigen Wochen erste konkrete Ergebnisse erzielt werden. So wird nun der Weg geebnet, der einem sich konkretisierenden Listing an einer Börse in 2023 angemessen ist. Nämlich die durch Behörden bewirkte Verzögerung zu durchbrechen, aufzuholen und aufnahmebereite Märkte in aller Welt mit „AI made in Europe“ zu überzeugen.

[1] Bei der Unschuldsvermutung handelt es sich auch im deutschen Recht um ein Rechtsstaatsprinzip, wonach ein Beschuldigter bis zum rechtskräftigen Beweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten hat.

[2] Voraussetzung für die und Verpflichtung zur Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorhanden sind. Reine Vermutungen oder Spekulationen reichen hierfür nicht aus.

[3] Siehe 1

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